Gemeinschaftliche Gebäude-Energieversorgung EnWG §3:
„42b: Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäude-Stromanlage erzeugt wurde, die in, an oder auf demselben Gebäude installiert ist, in dem der Letzverbraucher Mieter von Räumen, Wohnungseigentümer im Sinn des §1 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes oder sonst Eigentümer von Räumen ist, …, nutzen, wenn
- die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt
- die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt, die in, an oder auf demselben Gebäude oder auf einer Nebeanlage desselben Gebäudes installiert ist
- die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und
- Er einen Gebäudestrom-Nutzungsvertrag… mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat“
„Der Betreiber der GSA ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen…“
„virtuelles Summenzählermodell“
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